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Energiepreispauschale auch für Studierende?

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Die Energiepreispauschale (EEP) ist eine Einmalleistung in Höhe von 300 € für Arbeitnehmer*innen zum Ausgleich der gestiegenen Energiekosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.

Auch Studierende, die im Jahr 2022 jobben bzw. gejobbt haben, erhalten diese Pauschale. Zu den Arbeitsverhältnissen, die Anspruch auf die EEP begründen, gehören auch Werkstudent*innenjobs, Minijobs, bezahlte Praktika sowie Tätigkeiten mit steuerfreiem Arbeitslohn (z. B. ehrenamtliche Übungsleiter*innen). Bezieher*innen von Mutterschaftsgeld oder einkommensabhängigem Elterngeld haben ebenfalls Anspruch auf die EEP. Die EEP wird nicht auf Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II angerechnet, d. h. die Leistungen werden trotz des Bezugs der EEP nicht gekürzt.

Für die Auszahlung der EEP gilt Folgendes:

• Alle, die am 01.09.2022 einen Arbeitgeber haben und in einer der Steuerklassen eins bis fünf eingeordnet sind, bekommen die EEP über den Arbeitgeber ausgezahlt. Auch Minijobber*innen mit Pauschalversteuerung erhalten die EEP, wenn sie schriftlich erklären, dass es sich bei dem Job um ihren Hauptjob handelt.
• Wer vor oder nach dem 01.09.2022 gejobbt hat bzw. jobbt, erhält die EEP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Es lohnt sich also, eine Steuererklärung zu machen!

Das Bundesfinanzministerium hat hier eine umfangreiche FAQ-Liste zur EEP veröffentlicht.

Bei weiteren Fragen zu Kosten und Finanzierung hilft unsere Sozialberatung gerne weiter!

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