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Impfpflicht ab 15.3. auch für Studierende bestimmter Fachbereiche

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Studierende bestimmter Fachbereiche (Medizin, Zahnmedizin, Pflege, Geburtshilfe, Heilpädagogik etc.) sind ab 15. März 2022 von der Impfpflicht betroffen und müssen einen Impf- bzw. Genesungsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen (»§ 20a IfSG). Vor allem werden Studierende im Rahmen von Praxissemestern, obligatorischen Praktika o. ä. davon betroffen sein.

Liegen bei den betroffenen Studierenden ab dem 15. März keine Nachweise vor, können sie die obligatorischen praktischen Studienleistungen nicht erbringen und gefährden somit ihren Studienerfolg.

Hinweis für internationale Studierende:
Nur die in Deutschland anerkannten Impfstoffe werden akzeptiert.

BioNTech/Pfizer
Moderna
AstraZeneca
Johnson&Johnson
Novavax

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