Jobben

Viele Studierende jobben neben dem Studium. Dabei gibt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten. Unsere Sozialberatung behält im Regelungs-Dschungel den Überblick und berät zu allen wichtigen Themen rund ums Jobben und Studieren.

Hier gibt's die wichtigsten Infos zu Sozialversicherung, Einkommensteuer,

Minijobs & Co.

Studierende, die einer Beschäftigung nachgehen, sind unter Umständen sozialversicherungspflichtig und müssen damit auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Anstelle des Beitrages zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach Arbeitsverhältnis und Verdienst bemisst.

Die Versicherungspflicht ist davon abhängig, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Frei von Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Tätigkeit bei:

  • ausschließlicher Beschäftigung in den Semesterferien,
  • auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen (unabhängig von der Stundenzahl und von der Höhe des Entgeltes),
  • einer Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wöchentlich im Semester mit Ausweitungsmöglichkeit dieser Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit auf mehr als 20 Stunden.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden, auf ein Kalenderjahr betrachtet, zusammengerechnet und bei Überschreiten der Zeitgrenze tritt Versicherungspflicht ein.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung gilt Folgendes:

Als Erwerbstätige sind Studierende rentenversicherungspflichtig, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis die Grenzen der aktuellen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen übersteigt. Geringfügige Beschäftigungen sind:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen (maximal 538 Euro/Monat)
  • kurzzeitige Beschäftigungen (weniger als 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate/Jahr).

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 538 Euro nicht überschreiten, bleiben sie versicherungsfrei.

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, gibt es zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro eine Gleitzone. In dieser fallen Versicherungsbeiträge an, die sich ansteigend mit dem Verdienst ebenfalls erhöhen.

 

Bei vorübergehenden Jobs mit höheren Monatslöhnen wird die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erstattet, wenn die Einkünfte nicht über dem steuerlichen Existenzminimum in Höhe von 10.908 Euro plus 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag liegen.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung umfasst die »Pflichterklärung« und den freiwilligen »Antrag auf Einkommensteuerveranlagung«. Für beide verwendet man den gleichen Vordruck.

Besteht eine Erklärungspflicht, so muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Die Frist wird vom Finanzamt auf Antrag verlängert.

Wichtig: Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss bis zum Ende des vierten auf das Steuerjahr folgenden Jahres abgegeben werden.

Tipps und Tricks zur Steuererklärung für Studierenden gibt es auf: www.steuerstudies.de

Weitere Infos zur Einkommenssteuer gibt es auch direkt beim Finanzamt Hannover:

Finanzamt Hannover-Mitte

Finanzamt Hannover-Nord und Land II

Finanzamt Hannover-Süd und Land I

Hast du einen Nebenjob und verdienst nicht mehr als 538 Euro im Monat, dann giltst du als geringfügig beschäftigt. Du bleibst in der günstigen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung und musst keine Arbeitslosenversicherung zahlen. Von der Rentenversicherungspflicht kannst du dich nur auf Antrag befreien lassen.

Familienversicherung

Die Familienversicherung über die Eltern besteht bei einer geringfügigen Beschäftigung weiter (sofern die Altersgrenze von 25 Jahren unterschritten ist). Bei Studierenden mit einer Behinderung entfällt unter bestimmten Umständen die Altersbegrenzung für die beitragsfreie Familienversicherung.

BAföG

Wenn du BAföG beziehst und nebenbei arbeitest, darfst du nicht mehr als 6.251,04 Euro brutto pro Jahr verdienen. Hast du mehr Einkommen innerhalb von zwölf Monaten, wird der Mehrverdienst auf das BAföG angerechnet.

Du brauchst einen Job?

Das Studentenwerk Hannover vermittelt keine Jobs. Das überlassen wir den Profis:

Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit

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