Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation von Studierenden mit Behinderungen durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Erhalt von BAföG, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen oder Vermögen noch durch Einkommen von Ehepartner*innen, eingetragenen Lebenspartner*innen oder Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier aus, weil bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird. Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.
Studierende, die zu Beginn der Ausbildung älter sind als 45 Jahre, erhalten in der Regel kein BAföG. Ausnahmen gelten bei Nachweis, dass das Studium wegen Krankheit oder Behinderung nicht rechtzeitig aufgenommen werden konnte.
Darüber hinaus besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu müssen die AntragstellerInnen im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich ihr Studium aufgrund ihrer Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Bei der Rückzahlung können Studierende mit Behinderungen die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird.