Kinderbetreuungszuschlag
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 160 € für jedes Kind. Der Zuschlag erfolgt auf Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten.
Eigene Kinder sind nur »leibliche Abkömmlinge« oder durch Adoption angenommene Kinder.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. D. h., der jeweils andere Elternteil muss auf der Anlage 2 zum Formblatt 1 erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die / den antragsstellende/n Auszubildende/n einverstanden ist.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss (auch wenn die sonstige Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen geleistet wird), und auf den Einkommen und Vermögen erst nachrangig angerechnet werden.
Sonstige Regelungen
Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 45. (bzw. 35. Lebensjahres bei Masterstudiengängen) eigene Kinder unter 14 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze beim BAföG ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 14. Lebensjahr vollenden.
Schwangerschaft und Kindererziehung ermöglichen eine Ausweitung der Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn diese ursächlich für die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses sind – und zwar komplett als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
- für das 11. bis 14.Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
Diese Vergünstigung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Außerdem werden Kinder sowohl bei der Berechnung des BAföG als auch bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.
Wer überlegt, sich aufgrund von Schwangerschaft, Geburt oder Kindererziehung beurlauben zu lassen, sollte dabei beachten, dass während einer Beurlaubung kein BAföG-Anspruch besteht. Wenn eine Studentin in Folge einer Schwangerschaft oder Krankheit an der Durchführung ihres Studiums gehindert ist, wird bis zu drei Monate Ausbildungsförderung geleistet. Dauert die Unterbrechung jedoch länger, muss in der Regel das BAföG für dieses Semester zurückgezahlt werden.