FAQ

Du hast Fragen rund um BAföG? Kein Problem! In unseren FAQs findest du alles Wissenswerte über die Studienfinanzierung. Wir unterstützen dich dabei, den Überblick zu behalten!

BAföG – was ist denn das?

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es ist eine Sozialleistung für Studierende und Auszubildende, deren Eltern es sich nicht leisten können, die Ausbildung zu finanzieren. Das BAföG soll mehr Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich schaffen.

Grundsätzlich ist BAföG die günstigste Form, dein Studium zu finanzieren, wenn du einen Anspruch darauf hast. Egal, wie viel BAföG du bekommst, die Hälfte ist geschenkt. Die andere Hälfte ist ein zinsloses (!) Darlehen. Das musst du am Ende deines Studiums zwar zurückzahlen – aber: BAföG hat eine eingebaute Schuldenbremse. Mehr als 10.010 Euro musst du in keinem Fall erstatten. Und dafür hast du auch 20 Jahre Zeit!

BAföG – auch für dich?

Du hast die deutsche Staatsangehörigkeit und studierst? Dann hast du grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf BAföG.

Oder kommst du aus dem Ausland (insbesondere EU)? Auch dann kannst du unter bestimmten Voraussetzungen BAföG bekommen.

Du hast noch keinen BAföG-Antrag gestellt, weil du zu alt bist? Die Altersgrenzen im BAföG sind erhöht worden. Jetzt kannst du auch vor deinem 45. Geburtstag ein Studium anfangen und immer noch BAföG bekommen.

Also nicht gleich abschreiben, sondern beraten lassen!

Wie viel BAföG gibt's?

Ob und wie viel BAföG gezahlt wird, hängt von der Höhe des eigenen Einkommens und vom Einkommen der Eltern oder auch des Ehepartners ab. Da bei der Berechnung zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es nicht möglich, hier kurz einen allgemeingültigen »Richtwert« zu nennen.

So viel BAföG kannst du grundsätzlich im Monat bekommen, wenn du BAföG-berechtigt bist:

      Wohnen bei den Eltern Eigene Wohnung
Grundbedarf     475 Euro 475 Euro
Wohnpauschale     59 Euro 380 Euro
Zuschlag Kranken- und  Pflegeversicherung
(unter 30 Jahre)*
    137 Euro 137Euro
Zuschlag Kranken- und  Pflegeversicherung
(über 30 Jahre)**
    233 Euro 233 Euro
Förderungshöchstbetrag         671 Euro 992 Euro
Förderungshöchstbetrag mit Zuschlag KV/PV über 30 Jahre     767 Euro 1.088 Euro

 

* Diesen Zuschlag bekommst du nur, wenn du selbst versichert bist (in der Regel erst ab dem 25. Lebensjahr).
** Diesen Zuschlag bekommst du nur, wenn du dich ab 30 Jahre selbst versicherst und diese Kosten entsprechend nachweist.

 

Wo muss ich den Antrag stellen?

Deinen Antrag stellts du online: https://www.bafoeg-digital.de

Wenn du an einer der folgenden Hochschulen studierst, dann ist die BAföG-Abteilung des Studentenwerks Hannover für dich zuständig – egal, wo du wohnst:

  • Leibniz Universität Hannover
  • Medizinische Hochschule Hannover
  • Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
  • Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
  • Hochschule Hannover
  • Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover
  • Hochschule für Künste im Sozialen in Ottersberg
  • Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
  • Leibniz-Fachhochschule Hannover
  • Hochschule Weserbergland in Hameln
  • Teilnehmende des niedersächsischen Studienkollegs
  • Polizeiakademie Niedersachsen am Standort Nienburg (Weser)
  • Berufsakademie für Bankwirtschaft am Standort Hannover

Wenn du dich für das »Schüler-BAföG« interessierst, erhältst du weitere Infos dazu auf hannover.de: Schüler-BAföG in der Region Hannover.

Wann sollte ich den Antrag einreichen?

Eine feste Frist für die Einreichung des BAföG-Antrags gibt es nicht, aber es gilt: Je früher, desto besser! Wenn du einen Anspruch auf BAföG hast, wird es erst ab dem Monat gewährt, in dem du deinen Antrag gestellt hast.

Wenn du also im Oktober ein Studium beginnst, deinen Antrag aber erst im Dezember stellst, bekommst du für Oktober und November nachträglich kein BAföG!

Es reicht leider nicht aus, einmalig zu Beginn des Studiums einen BAföG-Antrag zu stellen. BAföG wird in der Regel für ein Jahr gewährt (das ist der sogenannte Bewilligungszeitraum). Für eine weitere Förderung musst du daher einen neuen Antrag stellen (sog. Folge- oder Wiederholungsantrag).

Damit du dein BAföG ohne Unterbrechung bekommst, sollte der Folgeantrag spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig beim Studentenwerk eingereicht werden (steht im letzten BAföG-Bescheid). So: Kümmern dich also rechtzeitig um den Folgeantrag und die Nachweise!

Hast du vergessen, den BAföG-Antrag zu Beginn des Studiums oder den Wiederholungsantrag zu stellen? Dann stell den Antrag so schnell wie möglich! Du musst nicht bis zum nächsten Semester warten, sondern kannst jederzeit, auch mitten im Semester, BAföG beantragen. Allerdings wird BAföG erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt (siehe oben).

Den BAföG-Antrag stellst du auf https://www.bafoeg-digital.de

 

Wie stelle ich einen BAföG-Antrag?

Online auf www.bafoeg-digital.de.

Ein Online-Antrag geht nicht nur schneller, sondern ist auch einfacher, weil das System beim Ausfüllen gleich erkennt, wo Angaben oder Nachweise fehlen und dich darüber informiert. So kannst du den Antrag gleich vollständig abgeben – dass verkürzt die Bearbeitungszeit. Das heißt: Es gibt schneller Geld (wenn der BAföG-Antrag positiv ausfällt).

Ist der Antrag vollständig abgegeben, brauchen wir etwa acht bis zehn Wochen Bearbeitungszeit. Und wenn alles klappt, gibt's jeweils am letzten Werktag im Monat BAföG.

Wie lange gibt es BAföG?

Dein BAföG-Anspruch endet in der Regel mit dem Ende der Regelstudienzeit deines Studiengangs.

Seit dem Wintersemester 2024/2025 gibt es ein Flexibiltätssemester. Durch das kannst du über die Regelstudienzeit hinaus ein Semester zusätzlich gefördert werden. (Siehe dazu auch die FAQ Flexibilitätssemester).

Darüber hinaus kannst du weiter in bestimmten Fällen über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden, und zwar wenn du die Regelstudienzeit

  • aus »schwerwiegenden Gründen«,
  • wegen der Pflege naher Angehöriger (ab Pflegegrad 3),
  • infolge einer Mitwirkung in den Hochschulgremien,
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung,
  • infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu vierzehn Jahren

überschritten hast.

»Schwerwiegende Gründe« sind insbesondere

  • eine Krankheit (durch Attest nachzuweisen),
  • eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung der Prüferin),
  • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. »interner Numerus Clausus«),
  • das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn an­stelle einer Zwischenprüfung oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu er­bringen sind.

Gut zu wissen:

Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sind für die Kindererziehung stets folgende Zeiten angemessen:

  • bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr 1 Semester insgesamt

Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Er­klärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Was ist das Flexibilitätssemester?

Das Flexi-Semester ist dein Joker im Studium. Du kannst so länger von deiner BAföG-Förderung profitieren. Es verlängert deine BAföG-Förderung um ein weiteres Semester. Du kannst es entweder im Bachelor oder im Master nutzen.

Aber beachte folgende Punkte:

  • Einmalig pro Studium: Du kannst das Flexibilitätssemester nur einmal während deiner gesamten Studienzeit (entweder Bachelor oder Master) nutzen.
  • Direkt nach der regulären Förderungsdauer: Du musst das Flexibilitätssemester direkt nach der regulären BAföG-Förderungsdauer oder nach einer bereits verlängerten Förderungszeit nutzen.
  • Antrag nötig: Du musst einen speziellen Antrag dafür stellen.

Das Flexibilitätssemester hilft dir, wenn du etwas mehr Zeit für dein Studium brauchst, ohne sofort einen besonderen Grund angeben zu müssen.

Was ist der Leistungsnachweis?

Um weiterhin BAföG zu erhalten, musst du in der Regel zu Beginn des 5. Semesters einen Leistungsnachweis nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erbringen.

Ein durchschnittlicher Studienfortschritt ist ausreichend. Dies kannst du nachweisen durch

  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die erst ab dem Ende des dritten Semesters abgelegt werden kann und die duvor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen hast,
  • eine von der Bildungseinrichtung nach Beginn des vierten Semesters ausgestellte Bescheinigung, dass dudie üblichen Leistungen bis zum Ende des jeweiligen Semesters erbracht hast (Formular 5), oder
  • eine nach Beginn des vierten Semesters ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die übliche Anzahl von ECTS-Punkten bis zum Ende des jeweiligen Semesters erreicht wurde.

Sollte es einmal nicht möglich sein, den Leistungsnachweis zu erbringen, keine Panik: In einigen Fällen kann der Abgabetermin verschoben werden und BAföG zunächst für einen angemessenen Zeitraum weiter gezahlt werden.


Dies ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen können. Dabei werden insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt:

  • Krankheit
  • Pflege von nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
  • Mitwirkung in gesetzlichen Gremien
  • Behinderungsbedingte Gründe
  • Schwangerschaft und Kindererziehung

Liegt kein ausreichend erkennbarer Grund für die Verzögerung des Studiums vor, werden die BAföG-Zahlungen eingestellt. BAföG wird erst dann wieder gezahlt, wenn die übliche Leistung für das betreffende Semester nachgeholt und nachgewiesen wurde.

Grundsätzlich solltest du dich frühzeitig bei den zuständigen BAföG-Beauftragten deiner Hochschule erkundigen, welche Leistungen für die Bescheinigung erforderlich sind. Oft sind diese identisch mit den Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung etc.

 

Was ist Studienabschlusshilfe?

Bei vielen Studiengängen sind die durchschnittlichen Studienzeiten länger als die zu knapp festgelegte BAföG-Förderungshöchstdauer. Dann läuft das BAföG häufig im ungünstigsten Zeitpunkt aus, nämlich dann, wenn Abschlussarbeit oder -prüfungen anstehen. Für solche Fälle gibt es die »Studienabschlusshilfe«, die du für maximal 12 Monate beantragen kannst. Und zwar dann, wenn die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer geschaffen werden.

Studienabschlusshilfe gibt es als unverzinsliches Staatsdarlehen.

Weitere Fragen beantworten die Mitarbeiter*innen der BAföG-Abteilung gerne.

Wie läuft das mit der Rückzahlung?

Grundsätzlich wird das BAföG für die Zeit der Förderungshöchstdauer zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die eine Hälfte musst du also gar nicht zurückzahlen!

Und es müssen höchstens 10 010 Euro an den Staat zurückgezahlt werden – auch wenn du mehr BAföG als Darlehen bekommen hast. Außerdem bewirken die Zinslosigkeit und die Inflationsrate, dass du tatsächlich viel weniger zurückzahlst als du als Darlehen bekommen hast.

In den ersten fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer musst du keinen Cent zurückzahlen. Danach beträgt die monatliche Rate bei ausreichendem Einkommen in der Regel 130 €. Bezahlt werden vierteljährlich 390 Euro, gezahlt werden muss maximal 77 Monate lang. Das sind insgesamt höchstens 10 010 €.

Zurückgezahlt werden muss aber nur dann, wenn du genug verdienst. Wenn dein Einkommen unter den Freibeträgen liegt, kannst du dich von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen lassen. Je nach Höhe des Einkommens wird dann entschieden, ob niedrigere Raten in Höhe von mindestens 42 Euro monatlich bezahlt werden müssen oder ob eine vollständige Freistellung ohne Zahlung von Raten erfolgt.

Wer wegen seines zu geringen Einkommens niedrigere Rückzahlungsraten als 130 € pro Monat bezahlt, wird ebenfalls nach 77 Monatsraten schuldenfrei – auch, wenn dann insgesamt weniger als 10 010 € zurückgezahlt wurden. Und wenn es dir – trotz nachweisbarem Bemühen – nicht gelingt, die 77 Tilgungsraten innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen, werden dir die dann noch bestehenden Schulden erlassen!

Angst vor BAföG-Schulden ist also unbegründet – selbst, wenn du später keinen gut bezahlten Job finden solltest. Eltern und EhepartnerIn sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet!

Tipp: Du kannst die Darlehensschuld (je nach Höhe um bis zu 38 %!) verringern, wenn du das Darlehen nicht in Raten sondern auf einmal zurückzahlst. Ausführliche Infos dazu gibt’s in einem Merkblatt des BMBF.

Zuständig für die Rückzahlung ist nicht mehr das Studentenwerk Hannover, sondern das Bundesverwaltungsamt (BVA). Auf der Website des Bundesverwaltungsamts findest du neben wichtigen Informationen auch die entsprechenden Online-Formulare für die Beantragung der Erlassmöglichkeiten.

Wichtig: Nach dem Abschluss der BAföG-Zahlungen müssen frühere BAföG-Empfänger*innen unbedingt jede Anschriftenänderung dem Bundesverwaltungsamt mitteilen! Wenn das BVA Nachforschungen anstellen muss, um die neue Adresse zu ermitteln, kostet das Geld.

Hier geht es zum Erklärvideo zur BAföG-Rückzahlung des Bundesverwaltungsamtes.

Muss ich Zinsen bezahlen?

Nein. Für das im Rahmen der Förderungshöchstdauer erhaltene BAföG musst du grundsätzlich keine Zinsen zahlen. Das bekommst du zur Hälfte als Zuschuss, der überhaupt nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen.

Jobbing und BAföG, geht das?

Ja. Durchschnittlich darfst du monatlich bis zu 520 Euro brutto dazuverdienen, ohne dass das Auswirkungen auf die Höhe deines BAföG hat. Berechnet wird das immer für den gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate), sodass du im Bewilligungszeitraum 6.240 € dazuverdienen kannst.

Verdienst du mehr, kriegst du trotzdem BAföG – nur etwas weniger.

Was ist mit meinem Vermögen?

Wenn du BAföG beantragst, musst du Auskunft über dein Vermögen geben. Bis 30 Jahre hast du einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro und ab 30 Jahren 45.000 Euro. Nur was darüber liegt, wird (verteilt auf 12 Monate) aufs BAföG angerechnet.

Bitte unbedingt beachten: Es kommt zu Überprüfungen seitens des Finanzamtes. Unversteuerte Zinserträge werden aufgrund von Freistellungsaufträgen von den Geldinstituten zentral an das Bundesamt für Finanzen gemeldet. Damit ist ein automatischer Datenabgleich mit allen SozialleistungsträgerInnen möglich – und wird auch durchgeführt!

Deshalb: Sei auch bei den Angaben zum eigenen Vermögen besonders sorgfältig! Vor allem solltest du dabei auch an Sparguthaben, Bausparverträge oder Wertpapiere denken, die beispielsweise deine Eltern in deinem Namen eingerichtet bzw. erworben haben.

Wenn du Vermögen verschweigst, begehst du eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat und kannst entsprechend bestraft werden!

Bekomme ich BAföG auch im Ausland?

BAföG gibt es auch für ein Studium im Ausland.

Du kannst sogar schon ab dem ersten Semester in einem EU-Land oder der Schweiz studieren und bekommst innerhalb der Förderungshöchstdauer bis zum Studienende das gleiche BAföG, als würdest du in Deutschland studieren.

Von einem Studium außerhalb der EU können insgesamt bis zu 5 Semester gefördert werden. Es werden aber höchstens 2 Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.

Wichtig! Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland führen dazu, dass auch viele Studierende BAföG-berechtigt sind, die im Inland keine Förderung erhalten, weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Also unbedingt Antrag stellen!

Die Auslandszuschläge werden zu den gleichen Bedingungen wie die BAföG-Normalförderung gewährt. Die Hälfte muss also zurückbezahlt werden, wobei aber auch hier die Begrenzung der Schulden auf maximal 10 010 Euro gilt. Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden für maximal ein Jahr als Vollzuschuss geleistet. Reisekostenzuschüsse werden als Pauschale gezahlt.

Bitte beachten: Die Auslandsförderung beantragst du nicht beim Studentenwerk Hannover! Für die Beantragung der Auslandsförderung sind – je nach Land, in dem studiert werden soll – bestimmte Ämter zuständig. Welches Amt das ist, kannst du auf dem BAföG-Server des BMBF sehen.

Da die Anträge mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden müssen, solltest du dich rechtzeitig darum kümmern!

Was ist, wenn ich mein Studienfach wechseln oder das Studium abbrechen will?

Bei einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch musst du vorsichtig sein, denn dadurch kann dein Anspruch auf BAföG gefährdet sein.

Es sei denn, es liegt ein sogenannter »wichtiger Grund« vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du im 1., 2., 3. oder 4. Semester merkst, dass dir das Fach nicht zusagt. Ein Fachwechsel aus »wichtigem Grund« ist bis zum Ablauf des 4. Semesters möglich! Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters wird grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet.

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel aus »wichtigem Grund« bleibt es während der Förderungsdauer des gesamten neuen Studiengangs bei der Normalförderung (Hälfte Zuschuss, Hälfte zinsloses Darlehen).

Wer einen sogenannten »unabweisbaren Grund« hat, kann auch in höheren Semestern noch wechseln, ohne das BAföG zu gefährden. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn aufgrund einer dauerhaften Verletzung ein Sportstudium nicht weitergeführt werden kann.

Lass dich vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch eines Studiums also unbedingt von uns beraten, damit das BAföG nicht verloren geht!

Was ist, wenn meine Eltern keinen Unterhalt leisten?

Bei den meisten BAföG-Empfänger*innen wird ein Teil des Einkommens der Eltern auf die Bedarfssätze angerechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Eltern in diesem Umfang auch tatsächlich Unterhalt leisten.

Verweigern die Eltern aber die Zahlung von Unterhalt, solltest du uns dies sofort mitteilen. Wir führen dann eine Anhörung der Eltern durch. Verweigern deine Eltern auch danach die Zahlung, wird der Eltern-Anteil dann gegebenenfalls als sogenannte »Vorausleistung« gezahlt und es wird unterhaltsrechtlich gegen die Eltern vorgegangen.

Bitte lass dich in einem solchen Fall unbedingt in unserer BAföG-Abteilung beraten!

BAföG bei Schwangerschaft und Kindererziehung?

Kinderbetreuungszuschlag

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 160 € für jedes Kind. Der Zuschlag erfolgt auf Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten.

Eigene Kinder sind nur »leibliche Abkömmlinge« oder durch Adoption angenommene Kinder.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. D. h., der jeweils andere Elternteil muss auf der Anlage 2 zum Formblatt 1 erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die / den antragsstellende/n Auszubildende/n einverstanden ist.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss (auch wenn die sonstige Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen geleistet wird), und auf den Einkommen und Vermögen erst nachrangig angerechnet werden.

Sonstige Regelungen

Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 45. (bzw. 35. Lebensjahres bei Masterstudiengängen) eigene Kinder unter 14 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze beim BAföG ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 14. Lebensjahr vollenden.

Schwangerschaft und Kindererziehung ermöglichen eine Ausweitung der Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn diese ursächlich für die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses sind – und zwar komplett als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
  • für das 11. bis 14.Lebensjahr: 1 Semester insgesamt

Diese Vergünstigung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Außerdem werden Kinder sowohl bei der Berechnung des BAföG als auch bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.

Wer überlegt, sich aufgrund von Schwangerschaft, Geburt oder Kindererziehung beurlauben zu lassen, sollte dabei beachten, dass während einer Beurlaubung kein BAföG-Anspruch besteht. Wenn eine Studentin in Folge einer Schwangerschaft oder Krankheit an der Durchführung ihres Studiums gehindert ist, wird bis zu drei Monate Ausbildungsförderung geleistet. Dauert die Unterbrechung jedoch länger, muss in der Regel das BAföG für dieses Semester zurückgezahlt werden.

Stipendium und BAföG, geht das?

Wenn du BAföG bekommst, musst du aufpassen, wenn du dich gleichzeitig um ein Stipendium bewirbst – sei es auch nur um sogenanntes Büchergeld. Denn sobald du Geld von einem vom Bund unterstützten Begabtenförderungswerk erhältst, kannst du kein BAföG mehr bekommen!

Andere nicht einkommensteuerpflichtige Stipendien, die begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gelten bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsschnitt von 300 € entspricht, nicht als Einkommen. Das heißt, es findet auch keine Anrechnung auf das BAföG statt. Über diesen Betrag hinaus gelten solche Stipendien als Einkommen.

Auch sogenannte Deutschlandstipendien bleiben bis 300 € pro Monat beim BAföG anrechnungsfrei.

Gibt es besondere Regelungen für Studierende mit Behinderungen?

Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation von Studierenden mit Behinderungen durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Erhalt von BAföG, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen oder Vermögen noch durch Einkommen von Ehepartner*innen, eingetragenen Lebenspartner*innen oder Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier aus, weil bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird. Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.

Studierende, die zu Beginn der Ausbildung älter sind als 45 Jahre, erhalten in der Regel kein BAföG. Ausnahmen gelten bei Nachweis, dass das Studium wegen Krankheit oder Behinderung nicht rechtzeitig aufgenommen werden konnte.

Darüber hinaus besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu müssen die AntragstellerInnen im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich ihr Studium aufgrund ihrer Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Bei der Rückzahlung können Studierende mit Behinderungen die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird.

Studienstarthilfe

Erstsemester unter 25 Jahren erhalten eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine Sozialleistungen bezogen wurde. Das sind unter anderem: Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Studienstarthilfe ist geschenkt. Sie kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden uns wird nicht auf dein BAföG angerechnet. 

Einen Antrag auf Studienstarthilfe kannst du auf: BAföG digital stellen. Eine Antragstellung ist ab dem 01.09.2024 möglich. 

Wo finde ich noch mehr Infos?

DSW-Homepage
Gute Infos, Downloads, Links (auch zu BAföG-Rechnern) des Deutschen Studentenwerks.

BAföG-Server des BMBF
Ausführliche Infos des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Formulare zum Download.

Merkblätter des BMBF
Zu vielen speziellen Fragestellungen wie z. B. Zweitausbildungen, Fachrichtungswechsel, elternunabhängige Förderung, Einkommen, Schwangerschaft und Kindererziehung, Darlehensrückzahlung ... gibt es ausführliche Merkblätter des BMBF, die als Internetseite aufgerufen oder als PDF heruntergeladen werden können.

Homepage des BMBF
Grundsätzliche Infos des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum BAföG.

Bundesverwaltungsamt
Zuständig, wenn's an die BAföG-Rückzahlung geht, viele hilfreiche Online-Formulare.

Mehr Fragen?

Unser BAföG-Team ist gerne für euch da!

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