Wohngeld
Studierende, die »dem Grund nach« einen Anspruch auf BAföG haben, können kein Wohngeld bekommen. Das gilt auch dann, wenn dein BAföG-Antrag zum Beispiel abgelehnt wurde, weil deine Eltern zu viel verdienen.
Studierende können aber einen Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie
- BAföG als Volldarlehen erhalten, oder
- dem Grund nach keinen Anspruch auf BAföG haben, zum Beispiel, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten, erforderliche Leistungsnachweise nicht erbracht, die Fachrichtung gewechselt haben, über der Altersgrenze liegen oder eine Zweitausbildung machen, oder
- mit Personen zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (zum Beispiel Kind, Lebensgefährt*in, Ehepartner*in, Eltern).
Wenn das auf dich zutrifft, lohnt sich ein Blick in den folgenden Flyer, den wir gemeinsam mit der Wohngeldstelle der Landeshauptstadt Hannover herausgegeben haben.
Ausländische Studierende, die sich zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten, können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen Wohngeld erhalten. Wenn du eine Verpflichtungserklärung hast, lasse dich aber bitte von unserer Sozialberatung beraten!
Weitere Infos gibt es auf der Website der Wohngeld stelle. Klicke hier
Kindergeld für Studierende
Deine Eltern bekommen bis zu deinem 25. Lebensjahr Kindergeld.
Befinden sich Kinder in einer Übergangszeit, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studiumsbeginn, können Eltern weiter Kindergeld beziehen. Das gilt nur, wenn die Übergangszeit einen Zeitraum von 4 Monaten nicht überschreitet.
Eltern können ebenfalls Kindergeld erhalten, wenn ihr Kind ...
- ein Praktikum macht, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat,
- einen Freiwilligendienst leistet, zum Beispiel einen Bundes-Freiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Wenn du regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig bist, fällt der Kindergeldanspruch weg. Das heißt, deine Eltern bekommen dann für dich kein Kindergeld mehr.
Wenn du vorübergehend – maximal zwei Monate – mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitest, ist das egal, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr bei höchstens 20 Stunden liegt.
Wenn du ein Urlaubssemester einlegst, musst du das bei der Agentur für Arbeit angeben. Denn während dieses Zeitraums wird Kindergeld nur unter ganz bestimmten Umständen gezahlt. Gründe für eine Weiterzahlung können zum Beispiel Krankheiten oder vorgeschriebene Praktika sein. Hier wird im Einzelfall entschieden.
Zu den Zeiten des Studiums, für die Kindergeld gewährt wird, zählen auch Unterbrechungen wegen Krankheit und Mutterschaft (Mutterschutzzeit). Für eine Studentin kann für diesen Zeitraum also weiterhin Kindergeld gewährt werden. Auch wenn sie bei einem Nebenjob Elternzeit anmeldet, aber ihr Studium weiterhin fortsetzt, kann sie in dieser Zeit Kindergeld erhalten, denn die Grundlage für ihren eigenen Kindegeldanspruch ist, dass sie sich weiter in Ausbildung befindet. Sofern sie selbst jedoch ein Urlaubssemester einlegt, hat sie in dieser Zeit nur solange einen Anspruch auf Kindergeld für sich, solange sie sich in den Mutterschutzfristen befindet. Für ihr Kind kann sie aber auch im Urlaubssemester Kindergeld beziehen.
Ausführliche Informationen über den Kindergeldbezug, Altersgrenzen und Ausbildungszeiten gibt's hier
Wenn du weitere Fragen zum Thema Kindergeld hast, kannst du dich gerne an unsere Sozialberatung wenden!
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen, die nur auf die wenigsten Studierenden zutreffen. Deshalb hier nur die wichtigsten Infos.
Arbeitslosengeld kann nur bekommen, wer
- arbeitslos gemeldet ist,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt.
Zur Anwartschaft: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht unter anderem nach beitragspflichtiger Beschäftigung von mindestens 12 Monaten innerhalb von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung. Ein Minijob oder eine Werksstudententätigkeit sind keine beitragspflichtigen Beschäftigungen und erwirken daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Für Personen mit überwiegend kürzeren befristeten Beschäftigungen (keine kurzfristigen Beschäftigungen) gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaft. Dazu muss in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit überwiegend befristet sozialversicherungspflichtig gearbeitet worden sein. Hierbei dürfen die Arbeitsverhältnisse auf nicht mehr als 14 Wochen befristet gewesen sein. Darüber hinaus darf das Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit bestimmte Beträge nicht übersteigen. Ist dies der Fall und werden alle sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, gilt eine auf sechs Monate verkürzte Anwartschaftszeit.
Zur Verfügbarkeit: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitslose, die an einer Hochschule studieren, neben der Ausbildung nur sozialversicherungsfreie Beschäftigungen ausführen können und damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden. Maßstab für den Umfang der Inanspruchnahme durch das Studium sind die objektiven Anforderungen eines ordnungsgemäßen Studiums, so wie sie sich aus den Prüfungsbestimmungen ergeben.
Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld I erteilt die Agentur für Arbeit Hannover.
Bei weiteren Fragen wende dich an die Sozialberatung des Studentenwerks Hannover.
Da Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung und keine Sozialleistung ist, können es auch ausländische Studierende in Anspruch nehmen, wenn sie zuvor voll sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und dabei Ansprüche erworben haben. Dies ist allerdings in der Regel nicht im Rahmen einer normalen studentischen Beschäftigung der Fall. Auch hier hilft in Zweifelsfällen gerne unsere Sozialberatung im Studentenwerk.
Grundsätzlich können Studierende keine Regelleistungen nach dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe beziehen, da für sie das BAföG gilt.
Beim Bürgergeld (nicht aber bei der Sozialhilfe) gibt es aber eine Ausnahme: Diese betrifft alle Studierenden, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind und noch im Elternhaus wohnen sowie unter bestimmten Bedingungen StudienkollegiatInnen auch unabhängig vom Elternhaus. Hier können bei Bedürftigkeit auch aufstockend Regelleistungen und Unterkunftskosten übernommen werden. Damit ist auch eine Krankenversicherung über das Jobcenter verbunden.
Für alle anderen Studierenden gilt, dass sie selbst nur bei Schwangerschaft oder wenn sie alleinerziehend sind ergänzende Mehrbedarfe beim Jobcenter oder Sozialamt erhalten können. Ihre Kinder oder Partner*innen können aber bei geringem Einkommen eigene Leistungsansprüche haben.
Wichtig zu wissen für alle Bürgergeld-Empfänger*innen, die auch BAföG erhalten: Bei der Einkommensanrechnung von BAföG können studienbedingte Kosten (zum Beispiel der Semesterbeitrag) gegebenenfalls als Werbungskostenabsetzung vom BAföG geltend gemacht werden und sich so günstig auf die Auszahlungshöhe des Bürgergeld auswirken.
Da in einem Urlaubssemester die Ausbildung ruht, können volle Leistungsansprüche auf Bürgergeld oder Sozialhilfe bestehen.
Ausländische Studierende können in der Regel kein Bürgergeld erhalten, da sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen dürfen. Hierzu berät dich im Zweifelsfall aber gerne unsere Sozialberatung.
Ob ein Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht, richtet sich nach der Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Das heißt, alle, die gesundheitlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten, sowie deren Angehörige erhalten bei Anspruchsberechtigung Bürgergeld. Erwerbsunfähige und deren Angehörige beziehen entsprechend Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe.
Ob Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht, ist abhängig vom Einzelfall.
Nähere Informationen zum Bürgergeld erteilt das JobCenter Region Hannover.
Fragen zum Thema Sozialhilfe beantwortet die Stadt Hannover, Fachbereich Soziales.
Bei weiteren Fragen zum Bürgergeld / Sozialhilfe kannst du dich gerne an unsere Sozialberatung wenden!
Du hast noch Fragen? Wir helfen gerne weiter!
Sozialberatung
Lodyweg 1C
30167 Hannover
Sozialberatung
Lodyweg 1C
30167 Hannover
(0511) 76-88 919; (0511) 76-88 935
(0511) 76-88 922; (0511) 76-88 928