Studieren mit Kind
Wie vereinbare ich Studium und Kind? Und wie finanziere ich mein Studium mit Familie? Studentische Eltern stehen vor komplexen Fragestellungen. Kind, Studium und in der Regel noch einen Nebenjob unter einen Hut zu bringen, ist eine Dreifachbelastung. Da brauchen studentische Eltern starke Nerven – und Hilfe. Die gute Nachricht: Studentische Eltern sind nicht allein. Es gibt vielfältige Unterstützungsangebote, die sie nutzen können. Wir beraten und informieren dich gerne professionell, schnell und unkompliziert zu allen Fragen rund um das Thema »Studieren mit Kind«.
Wir kennen uns aus mit:
- Sozialleistungen (Elterngeld, Kindergeld, Bürgergeld, Mutter-Kind-Stiftung)
- Sonderregelungen (Beurlaubung, Prüfungen, BAföG-Verlängerung)
- Kinderbetreuungsmöglichkeiten
Wichtig fürs Studium
Wenn du schwanger bist und / oder dein Kind betreust, kannst du dich vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit bekommst du aber kein BAföG! Wenn eine Studentin in Folge einer Schwangerschaft oder Krankheit an der Durchführung ihres Studiums gehindert ist, wird bis zu drei Monate BAföG gezahlt, wobei nur volle Monate gezählt werden. Dauert die Unterbrechung deines Studiums jedoch länger, musst du in der Regel das BAföG für dieses Semester zurückzahlen.
Die Beurlaubung ist je Studiengang nur für volle Semester und in der Regel nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Für die Beurlaubung von mehr als vier Semestern während der Dauer des Studiums in einem Studiengang müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. Hierzu zählen auch Schwangerschaft und die Betreuung von kleinen Kindern.
Die Beurlaubung muss du im Immatrikulationssamt / Studentensekretariat deiner Hochschule beantragen. Dazu benötigst du die Kopie deines Mutterpasses wegen des Geburtstermins sowie, wenn bereits vorhanden, die Geburtsurkunde. Den Antrag solltest du innerhalb der Rückmeldefristen oder bis spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn stellen. Die dafür notwendigen Formulare findest du auf der Website deiner Hochschule.
Falls du Prüfungen verschieben oder wiederholen musst, solltest du das jeweilige Prüfungsamt informieren.
Wenn du wegen einer Schwangerschaft, einer Geburt oder der Kindererziehung Probleme mit Prüfungen bekommst, solltest du das unbedingt beim Prüfungsamt deiner Hochschulen geltend machen. In welchem Umfang deine Probleme berücksichtigt werden, wird von den jeweiligen Prüfungsausschüssen entschieden.
Wenn du schwanger bist oder Kinder erziehst, solltest du bei Problemen zu den Themen Zulassung, Versäumnis, Rücktritt, Abschlussarbeiten und Freiversuch in jedem Fall sofort einen schriftlichen Antrag bei dem Immatrikulationsamt oder Studierendensekretariat deiner Hochschule einreichen. Lass dich aber vorher am besten nochmal von unserer Sozialberatung beraten.
Dein Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin deines Babys. Bis dahin kannst du weiter studieren, wenn du das »OK« von deiner Ärztin / deinem Arzt hast.
Der Mutterschutz geht bis acht Wochen nachdem dein Baby geboren ist. Erst dann darfst du wie gewohnt weiterstudieren. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, aber nicht für schon abgeleistete Prüfungen.
Nachteile bei Prüfungen sollst du aufgrund deiner Schwangerschaft, einer Entbindung oder der Stillzeit nicht haben. Deshalb sollen sie ausgeglichen werden, zum Beispiel durch Ersatztermine für das Ablegen von Prüfungen.
Ein Widerruf der Erklärung gegenüber der Hochschule, dass du dein Studium trotz Mutterschutz fortsetzen willst, ist nur vor der Prüfung möglich. Bei Abbruch von Prüfungen gelten die allgemeinen Regelungen der Hochschulen wie bei Krankheiten analog.
Es gibt Ausnahmen von Beschäftigungs-/Ausbildungsverboten für Studentinnen: Du kannst deine Ausbildungsstätte zwischen 20:00 und 22:00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen besuchen, wenn
- du diesen Wunsch ausdrücklich gegenüber der Hochschule erklärt hast.
- deine Teilnahme für die Ausbildung erforderlich ist.
- keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit entsteht.
Weitere Informationen bekommst du im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und in dessen Broschüre Leitfaden Mutterschutz.
Und bei weiteren Fragen berät dich unsere Sozialberatung gerne!
Elterngeld
Den Eltern stehen gemeinsam 14 Monate als Basiselterngeld zu. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchsten 12 Monate beantragen. Alleinerziehende können 14 Monate in Anspruch nehmen. Das Studium zählt bei Elterngeld nicht als Erwerbstätigkeit.
Den Eltern stehen gemeinsam 14 Monate Basiselterngeld zu. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens 12 Monate beantragen. Alleinerziehende können 14 Monate in Anspruch nehmen. Das Studium zählt beim Elterngeld nicht als Erwerbstätigkeit.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Sie wird auf Grundlage des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens berechnet.
- Einkommensersatzquote von 65 % bei Einkommen über 1.200 Euro,
- Einkommensersatzquote von 67 % bei Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro,
- schrittweise steigende Einkommensersatzquote von 67 % auf bis zu 100 % bei Einkommen zwischen 999 Euro und 301 Euro.
Auch nicht berufstätige Eltern erhalten Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages von 300 Euro. Dieser Sockelbetrag von 300 Euro wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Die Auszahlung kann auf die doppelte Laufzeit bei Halbierung des Zahlbetrages verlängert werden.
Die Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes (insbesondere Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberzuschuss) werden auf das Elterngeld voll angerechnet.
Beim ElterngeldPlus handelt es sich um eine zusätzliche Variante des Elterngeldes, die den frühen beruflichen Wiedereinstieg nach der Geburt eines Kindes besser honoriert.
Wer ElterngeldPlus bezieht, bekommt zwar nur die Hälfte des regulären Elterngeldes. Dafür ist der Zeitraum, in dem die Familie Unterstützung erhält, mit bis zu 24 Monaten doppelt so lang und geht damit über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.
Wie beim Elterngeld ist auch beim ElterngeldPlus eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden zulässig.
Beim Partnerschaftsbonus erhält jeder Elternteil nochmals zwei bis vier Monate ElterngeldPlus. Voraussetzung ist, dass sich beide Elternteile um die Kinderbetreuung kümmern und mindestens vier Monate lang parallel jeweils zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche arbeiten.
Auch Alleinerziehende, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können Anspruch auf ElterngeldPlus und / oder den Partnerschaftsbonus haben.
Ausführliche Informationen dazu gibt's im Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Internationale Studierende haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist hierfür nicht ausreichend.
Good-to-know: Eine Besondere Regelgilt für dich, wenn du aus Marokko, Algerien, Tunesien oder der Türkei stammst. Grund dafür ist, dass hier eine Assoziationsabkommen mit Deutschland besteht. Solange du Arbeitnehmer*in bist, ist dein Anspruch auf Elterngeld unabhängig von der Arbeitserlaubnis. Dafür ist die Versicherung in einer Sozialversicherung notwendig. Dies kann eine Versicherung der Rentenversicherung oder auch in der Arbeitslosenversicherung sein.
Mehr Informationen gibt es hier
Welche Behörde für dich zuständig ist, erfährst du bei der Verwaltung deiner Wohnortgemeinde. Für die im Stadtgebiet von Hannover wohnenden Antragsteller*innen ist das die Elterngeldstelle der Landeshauptstadt Hannover.
Ausführliche Informationen über den Bezug, die Anspruchberechtigung, Geschwisterbonus, ElterngeldPlus und Antragsstellung sowie einen Elterngeldrechner findest du im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Darüber hinaus informiert die Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit des Ministeriums ausführlich über das Thema.
Elternzeit ist gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) definiert als ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann unabhängig vom Bezug des Elterngeldes in Anspruch genommen werden. Alle Informationen zur Elternzeit findest du auf familienportal.de.
Kindergeld
Kindergeld steht studentischen Eltern zu, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die wichtigsten Infos und vor allem die Höhe des Kindergelds findest du im Bereich Kindergeld für Studierende unserer Homepage.
Ausführliche Informationen über den Kindergeldbezug, die Antragsberechtigung und Antragsstellung bietet das Merkblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse bei der Agentur für Arbeit gestellt. StudentInnen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber.
Infos zum Kindergeld, das Studierende bzw. deren Eltern erhalten, findest du im Abschnitt Kindergeld für Studierende unserer Website.
Bürgergeld
Eigentlich sind Studierende grundsätzlich vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen, weil sie sich in einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden.
Das gilt aber nicht für die Kinder von Studierenden. Die haben einen eigenständigen Anspruch auf Sozialgeld.
Trotz des generellen Leistungsausschlusses gibt es Situationen, in denen Studierende trotzdem Bürgergeld-Leistungen beziehen können.
Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus den Regelleistungen, eventuell zu leistenden Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für die Unterkunft (Miete + Nebenkosten + Heizung).
Du hast bei Beurlaubung einen Anspruch auf Bürgergeld in vollem Umfang, wenn die Agentur für Arbeit eine Bedürftigkeit feststellt.
Die Agentur für Arbeit prüft,
- ob du zur Arbeit verpflichtet werden kannst. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres deines Kindes kannst du verpflichtet werden zu arbeiten, sofern die Kinderbetreuung sichergestellt ist.
- ob deine Eltern oder dein*e Partner*in zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. Deine Eltern können nicht herangezogen werden, wenn du gerade schwanger bist, du das eigene, bis zu sechs Jahre alte Kind betreust, eine abgeschlossene Erstausbildung hast oder über 25 Jahre alt bist.
In besonderen Härtefällen kann Bürgergeld gewährt werden, dann aber nur als Darlehen. Wenn du zum Beispiel kurz vor Ende deines Studiums den Anspruch auf BAföG verlierst und aufgrund einer Schwangerschaft oder der Kindererziehung nicht zusätzlich arbeiten kannst und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast, kannst du entsprechend der Härtefallregelung Leistungen auf Darlehensbasis beantragen.
Bei nicht ausbildungsbedingtem Bedarf, also zum Beispiel Schwangerschaft oder Alleinerziehung, gibt es einen Mehrbedarf. Dieser beträgt:
• ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der Regelleistung des Bürgergeldes.
• bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren 36 % der Regelleistung.
• bei Alleinerziehenden mit einem Kind über sieben Jahren oder mehr Kindern, wenn nur eines davon über sieben Jahre und die anderen über 16 aber unter 18 Jahren sind, je Kind 12 % der Regelleistung.
Der Mehrbedarfsanspruch wird individuell errechnet und richtet sich nach Bedarfs-Kriterien im Bürgergeld. Bei einem geringen Einkommen empfiehlt es sich einen Mehrbedarfsanspruch zu prüfen.
Einmalige Beihilfen werden nur gewährt im Zusammenhang mit
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt bekommst du auch, wenn du keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekommst, jedoch den Bedarf aus eigenen Mitteln nicht im vollen Umfang decken kannst. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das du innerhalb von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbst, in dem die Auszahlung der Hilfe entschieden wurde. Für einen Erstausstattungsanspruch für die Wohnung muss ein Bürgergeldanspruch bestehen. Teilleistungen können aber auch gezahlt werden, wenn z.B. nur das Kind einen Anspruch auf Bürgergeld (Sozialgeld) hat.
Weitere Informationen zum Bürgergeld findest du auf der Homepage der Agentur für Arbeit.
Bei weiteren Fragen hilft dir unsere Sozialberatung gerne weiter!
Weitere Leistungen
Wenn du deinen eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kannst, aber nicht den von deinen Kindern, kannst du den Kinderzuschlag in Höhe von maximal 229 Euro im Monat pro Kind beantragen. Der wird gezahlt, wenn dadurch der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vermieden wird.
Einkommen und Vermögen des Kindes werden mit Ausnahme des Kindergeldes und Wohngeldes auf den Kinderzuschlag angerechnet. Das Wohngeld wird nicht bei der Einkommensberechnung der Eltern berücksichtigt.
Wenn du den Kinderzuschlag beziehst, kannst du zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe für deine Kinder bekommen. In der Regel wird der Zuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld beantragt hat. Gezahlt wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse gesondert schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit oder auf www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Nähere Informationen zur Anspruchsberechtigung, anrechnungsfreie Einkommensarten und einen Kinderzuschlagsrechner findest du auch im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Merkblatt Kinderzuschlag des Ministeriums.
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Sozialgeld ist eine Teilleistung des Bürgergeldes. Auch wenn Studierende in der Regel von Bürgergeld-Leistungen ausgeschlossen sind, können Kinder von Studierenden, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Sozialgeld erhalten, wenn ihre Existenzsicherung nicht anderweitig gegeben ist. Ab dem 15. Lebensjahr haben Kinder einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld.
Bei der Beantragung von Sozialgeld bei der Agentur für Arbeit wird zunächst der Bedarf des Kindes errechnet. Dieser setzt sich nach den Regelungen des SGB II aus dem sogenannten Regelsatz und anteiligen Wohnkosten zusammen. Bei der anschließenden Einkommensberechnung wird kindliches Einkommen (Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss) und überschüssiges Elterneinkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Bei der Ermittlung des Elterneinkommens wird der BAföG-Höchstsatz als sogenannter ausbildungsbedingter Bedarf zuzüglich eventueller Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft oder Alleinerziehung als studentischer Bedarf angesetzt. Das diesen Bedarf übersteigende Einkommen wird demnach auf das auszuzahlende Sozialgeld angerechnet.
Übersteigendes kindliches Einkommen darf nur bis zur Höhe des Kindergeldes auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es weitere Informationen zum Sozialgeld.
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Wenn du Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen bekommst, hast du einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT-Leistungen). Wenn dein Haushalt nur ein geringes Einkommen hat und du keine Grundleistungen bekommst, kannst du einen generellen Anspruch beim Jobcenter prüfen lassen.
Darunter fallen eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita, 156 Euro (1. Schuljahr 104 Euro, 2. Schuljahr 52 Euro) für Schulbedarf, Zuschuss zu den Fahrtkosten für Schüler*innen zur Schule, angemessene Lernförderung, ein Zuschuss zur Mittagsverpflegung in Schule und Kita sowie Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Wenn du dazu Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehst, beantragst du die Leistungen beim zuständigen Jobcenter. Empfänger*innen von Sozialhilfe wenden sich an das kommunale Sozialamt. Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, stellt den Antrag bei der örtlichen Wohngeldstelle oder der Familienkasse.
Weitere Informationen findest du im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in einer angemessenen Wohnung wohnen zu können. Wer BAföG bekommt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Aber: BAföG-Empfänger*innen können Wohngeld erhalten, wenn ihr Kind wohngeldberechtigt ist. In diesem Fall wird der Mietanteil vom BAföG abgezogen. Wenn für das Kind allerdings Sozialgeld gezahlt wird und die Eltern BAföG beziehen, wird kein Wohngeld gezahlt.
Mehr Infos findest du im Bereich »Geld« unserer Homepage unter Wohngeld.
Auch internationale Studierende haben ggf. Anspruch auf Wohngeld!
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Erwerbstätige, krankenversicherte Schwangere haben während Ausfallzeiten wegen Schwangerschaft und Geburt entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetztes Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Frauen. Mehr Infos dazu gibt es auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Stiftungen
Die Bundesstiftung »Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens« unterstützt bedürftige Schwangere mit einmaligen Leistungen, die nicht bereits im Rahmen anderer Sozialleistungen übernommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass die Beratung und Antragstellung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle erfolgt und eine finanzielle Notlage vorliegt.
Mögliche finanzielle Hilfen richten sich nach der individuellen Bedürfnislage, denkbar sind zum Beispiel Beihilfen für Babygrundausstattungen, Wickelkommode, Kinderbettzeug, Kosten der Wohnungssuche und für Wohnungsausstattung oder -renovierung oder Kinderwagen.
Wenn du diese Hilfe in Anspruch nehmen willst, wende dich an eine Schwangerenberatungsstelle und stelle dort den Antrag.
Nähere Informationen zu den Zielen der Stiftung, Art und Umfang der möglichen Förderung und zur Antragstellung gibt's auf der Homepage der Bundesstiftung Mutter und Kind.
Neben der Bundesstiftung gibt es in Niedersachsen auch die Landesstiftung »Familie in Not«. Auch auf Hilfen dieser Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden vorrangig:
- alleinstehende schwangere Frauen;
- alleinerziehende Mütter und Väter;
- Familien mit mindestens drei Kindern, die ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben.
Die Stiftung vergibt sowohl zinslose Darlehen als auch Zuschüsse.
Anspruchsvoraussetzungen sind die Antragstellung und Beratung in einer sozialen Beratungsstelle und die Glaubhaftmachung einer akuten finanziellen Notlage, die ohne eigenes Verschulden eingetreten ist, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft und Geburt eines Kindes, Krankheit, Scheidung oder Trennung oder ein Todesfall in der Familie.
Falls bei Antragstellung die Voraussetzung zur Förderung durch die Bundesstiftung »Mutter und Kind« erfüllt werden, wird diese vorrangig in Anspruch genommen. Es kann nicht für dieselbe Aufwendung gleichzeitig Unterstützung von beiden Stiftungen erhalten werden.
Weitere Informationen über die Stiftung, Art und Umfang der Hilfen und Antragsstellung bietet die Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
BAföG
Kinderbetreuungszuschlag
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz um monatlich 160 € für jedes Kind. Der Zuschlag erfolgt auf Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten.
Eigene Kinder sind nur »leibliche Abkömmlinge« oder durch Adoption angenommene Kinder.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wer den Kinderbetreuungszuschlag erhält. D. h., der jeweils andere Elternteil muss auf der Anlage 2 zum Formblatt 1 erklären, dass er den Zuschlag nicht bezieht oder beantragt hat und dass er mit der Zahlung an die / den antragsstellende/n Auszubildende/n einverstanden ist.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss (auch wenn die sonstige Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen geleistet wird), und auf den Einkommen und Vermögen erst nachrangig angerechnet werden.
Sonstige Regelungen
Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 45.Lebensjahres eigene Kinder unter 14 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze beim BAföG ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 14. Lebensjahr vollenden.
Schwangerschaft und Kindererziehung ermöglichen eine Ausweitung der Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn diese ursächlich für die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses sind – und zwar komplett als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
- für das 11. bis 14.Lebensjahr 1 Semester insgesamt
Diese Vergünstigung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Außerdem werden Kinder sowohl bei der Berechnung des BAföG als auch bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.
Wer überlegt, sich aufgrund von Schwangerschaft, Geburt oder Kindererziehung beurlauben zu lassen, sollte dabei beachten, dass während einer Beurlaubung kein BAföG-Anspruch besteht. Wenn eine Studentin in Folge einer Schwangerschaft oder Krankheit an der Durchführung ihres Studiums gehindert ist, wird bis zu drei Monate Ausbildungsförderung geleistet. Dauert die Unterbrechung jedoch länger, muss in der Regel das BAföG für dieses Semester zurückgezahlt werden.
Unterhalt
Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bei getrenntlebenden Eltern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes sind die Grundlage für die Berechnung.
Unterhaltsvorschuss
Wenn du dein Kind alleine erziehst kannst du, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres deines Kindes Unterhaltsvorschuss beantragen.
Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen angewiesen sind, gibt es Sonderregelungen.
Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Arbeitslosengeld-II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Ein Anspruchsausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen besteht, wenn
- beide Eltern (verheiratet oder nicht) zusammenleben,
- der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet,
- die / der alleinerziehende Elternteil nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft und / oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages leistet.
Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringes Einkommen, so ist er nur bis zur Grenze des sogenannten Selbstbehaltes zahlungspflichtig. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes bleiben soll.
Genauere Informationen hierzu findest du bei den folgenden Stellen, bei denen der Unterhaltsvorschuss auch beantragt werden kann:
- Einwohner*innen der Landeshauptstadt Hannover wenden sich an den Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover.
- Einwohner*innen der Region (außerhalb der Stadt Hannover) wenden sich an den Fachbereich Jugend der Region Hannover.
Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, tritt das Land in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil gehen damit für diese Zeit auf das Land über. Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann dieser gegebenenfalls von der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses befreit werden. Dies gilt insbesondere für Zeiträume der Ausbildung. Eine eindeutige Regelung hierzu besteht allerdings nicht, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Ermessensfrage.
Weitere Informationen zu diesem Thema bekommst du auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Und bei weiteren Fragen hilft dir unsere Sozialberatung gerne weiter!
Wenn du deine Kinder betreust und aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kannst, hast du bis zum dritten Jahr nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch den anderen Elternteil.
Danach kannst du einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn du neben der Pflege und Betreuung deines Kindes keiner weiteren Beschäftigung (Erwerbstätigkeit und / oder Studium) nachgehen kannst.
Wenn du beurlaubt bist und ein Kind unter drei Jahren hast, kannst du also eine Unterhaltsleistung für dich selbst vom anderen Elternteil beanspruchen, da du deine volle Zeit für die Versorgung des Kindes aufwendest.
Wenn du allerdings nach der Geburt weiterstudierst, kannst du dem anderen Elternteil gegenüber keinen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Bei Trennung oder Scheidung gelten gegebenenfalls auch über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsverpflichtungen.
Bei weiteren Fragen hilft dir unsere Sozialberatung gerne weiter!
MensaCard Kids
Mit der MensaCard Kids können Kinder Studierender im Alter von zehn Monaten bis zwölf Jahren kostenlos täglich ein warmes Mittag- oder Abendessen bekommen.
Das Essen für das Kind gibt's nur dann, wenn du als studentische Mutter oder studentischer Vater dabei bist und gleichzeitig ein vollständiges Essen für dich selbst kaufst (mindestens zum Preis des günstigsten Gerichts aus der Linie "Pasta & Friends").
Alle Kinder im Alter von zehn Monaten bis zwölf Jahren mit mindestens einem Elternteil, der an einer vom Studentenwerk Hannover betreuten Hochschule studiert:
- Leibniz Universität Hannover
- Medizinische Hochschule Hannover (siehe auch unten »MensaCard Kids an der MHH«)
- Tierärztliche Hochschule Hannover
- Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
- Hochschule Hannover
- Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover
Die MensaCard Kids gibt's in der Hauptmensa, Callinstraße 23, am MensaCard-Schalter im Foyer oder, falls der Weg in die Hauptmensa zu weit ist, in der von dir genutzten Mensa.
Zur Ausstellung am MensaCard-Schalter in der Hauptmensa musst du deinen
- Studierendenausweis oder eine Immatrikulationsbescheinigung und die
- Geburtsurkunde deines Kindes vorlegen und deine
- Anschrift angeben.
Danach kannst du die MensaCard Kids gleich mitnehmen.
Bei der Ausstellung in einer anderen Mensa gibst du Kopien deines Studiausweises oder deiner I-Bescheinigung sowie der Geburtsurkunde ab und nennst deine Anschrift. Wenige Tage später kannst du dann die MensaCard Kids in der gleichen Mensa abholen.
Weil die Mensa an der Medizinischen Hochschule nicht vom Studentenwerk Hannover betrieben wird, gibt's hier eine spezielle Regelung.
Studierende der Medizinischen Hochschule können in der Mensa der MHH für ihre Kinder im Alter von 10 Monaten bis 12 Jahren ein Gericht für bis zu 5 Euro in der Mensa erhalten, wenn sie selbst ebenfalls ein Hauptgericht kaufen.
Die MensaCard Kids an der MHH, die aus Mitteln des Studentenwerks Hannover finanziert wird, kann montags bis freitags zwischen 9:00 und 15:00 Uhr im Gleichstellungsbüro der MHH abgeholt werden. Die Karte ist nicht übertragbar.
Eine Barauszahlung oder Restgelderstattung ist nicht möglich. Wenn das Essen mehr als 5 Euro kostet, kann der fehlende Betrag aber an der Kasse 1 in der Mensa bar bezahlt werden.
Kinderbetreuung
Studium und Kindererziehung miteinander zu vereinbaren ist nicht immer leicht. Wer betreut das Kind während der Vorlesungszeiten? Wie kommt man überhaupt an einen Betreuungsplatz? Gibt es Kitas in Hochschulnähe und welche Kosten sind damit verbunden? Gibt es Unterstützung bei der Finanzierung?
Wir haben den Durchblick bei kommunalen Angeboten der Kinderbetreuung, zu studentischen Elterngruppen, zum Notfallangebot »Fluxx« und zu Förderungsmöglichkeiten der Kinderbetreung durch das Studentenwerk.
Kindertagesstätten betreuen in
- Krippen / Krabbelstuben (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres)
- Kindergartengruppen (drei Jahre bis zur Einschulung)
- Horten (Einschulung bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres)
Achtung: Einen Platz in der Kindertagesstätte zu bekommen, ist gar nicht so leicht. Kinder müssen frühzeitig angemeldet werden!
Mehr Infos über Kinderbetreuungsplätze gibt es auf hannover.de
Kosten der Kindertagesstätten
In Niedersachsen ist der Kita-Besuch ab drei Jahren gebührenfrei. Das gilt für eine Betreuungszeit von bis zu acht Stunden am Tag. Für Kinder unter drei Jahren werden die Gebühren in der Regel gestaffelt erhoben. In Hannover richtet sich das Betreuungsgeld nach Betreuungsform und dem Einkommen der Eltern. Eltern mit geringem Einkommen (dies können auch BAföG- oder Unterhaltsleistungen sein) und Beziehende von Leistungen zur Grundsicherung Arbeitssuchender (ALG II) können einen Freiplatz erhalten.
Wichtig zu wissen: Für Kinder, die in der Einrichtung auch zu Mittag essen, muss in Hannover zuzüglich zum Beitrag einkommensunabhängig ein Essensgeld von monatlich 35 Euro gezahlt werden.
Gerade für unter dreijährige Kinder ist es schwierig, eine Betreuungsmöglichkeit zu finden. Eine Alternative zur Krabbelgruppe kann eine Tagesmutter sein. Wenn du bei der Suche nicht im Bekanntenkreis oder auf dem freien Markt fündig wirst, kannst du dich an folgende Stellen wenden:
- Anmeldeportal zur Kindertagesbetreuung in der Landeshauptstadt Hannover .
- FamilienServiceBüro des Fachbereichs Jugend und Familie der Stadt Hannover
- Fachberatungsstelle Kindertagespflege / KiTaB e. V.
Unter bestimmten Voraussetzungen (Einzelfallprüfung) können auf Antrag die Tagespflegekosten vom Fachbereich für Jugend und Familie der Stadt Hannover (teilweise) übernommen werden. Das betrifft vor allem Alleinerziehende, die wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung ihr Kind nicht alleine betreuen können.
Für Studierende gibt es bei der Übernahme der Kosten manchmal Schwierigkeiten. Wir empfehlen: Lass dich unbedingt vorher dazu beraten – auch gerne bei unserer Sozialberatung.
Kinderbetreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sind knapp in Hannover. Deshalb haben sich auch in Hannover viele Elterninitiativen gegründet und selbst Betreuungseinrichtungen geschaffen.
Gut zu wissen: Wir fördern Elterninitiativen finanziell, in denen überwiegend Kinder von Studierenden betreut werden. Gruppen können bis zu einer jährlichen Höchstgrenze, die sich nach der Zahl der betreuten Kinder von studentischen Eltern richtet, Mittel für Einrichtungsgegenstände, Spielmaterial, kleinere Um- und Ausbauarbeiten oder Ähnliches beantragen, wenn für diese Kosten keine Dritten, wie beispielsweise die Stadt Hannover oder das Land Niedersachsen, aufkommen.
Informationen zu den Förderungsmöglichkeiten gibt es bei unserer Sozialberatung.
In der näheren Umgebung der Hochschulen bestehen folgende Kindergruppen:
Krabbelgruppe OSKA e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Nienburger Straße 5
30167 Hannover
www.krabbelgruppe-oska.de
Krabbelgruppe Schloßgespenster e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Liebigstraße 2
30163 Hannover
www.krabbelgruppe-schlossgespenster.de
KiTa Hirtenkinder
nähe MHH
(0,5 bis 6 Jahre)
Stadtfelddamm 66
30625 Hannover
www.hirtenkinder.de
Krabbelgruppe Baufrösche e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Herrenhäuser Straße 8
30419 Hannover
www.baufroesche.info
KiTa Einstürzende Bauklötze e.V.
(1,5 bis 6 Jahre)
Rehbockstraße 26
30167 Hannover
www.einstuerzende-baukloetze.de
Krabbelgruppe Moorrüben e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Hahnenstraße 11
30167 Hannover
www.moorrueben-hannover.de
AStA-Kinderladen e.V.
(3 bis 6 Jahre)
Im Moore 15 a
30167 Hannover
www.asta-kinderladen.de
AStA-Kindergarten e.V.
(3 bis 6 Jahre)
Im Moore 19
30167 Hannover
Tel. (05 11) 7 01 07 28
Die Rotzfrechen e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Ottenstraße 1
30451 Hannover
www.die-rotzfrechen.de
KiTa Drunter und Drüber
(1,5 bis 3 Jahre)
Am kleinen Felde 15
30167 Hannover
www.drunterunddrueber-hannover.de
Gartenzwerge e.V.
(0,5 bis 3 Jahre)
Schneiderberg 10 / 10a
30167 Hannover
www.kita-gartenzwerge.de
CampusKrümel e.V.
(0,5 bis 3 Jahre)
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
www.campuskruemel.de
Kindergruppe Kugelblitze e.V.
(1 bis 6 Jahre)
Erderstraße 29
30451 Hannover
www.kugelblitze-hannover.de
Kindergruppe BismarckHeringe
(1,5 bis 3 Jahre)
Bismarckstraße 2
30173 Hannover
www.kindergruppe-bismarckheringe.de
Leinehüpfer e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Rehbockstraße 26
30167 Hannover
www.leinehuepfer.de
KiTa CityZwerge e.V.
(1 bis 3 Jahre)
Fischerstraße 7
30167 Hannover
www.cityzwerge.de
Was tun, wenn ein Notfall die gut geplante Kinderbetreuung über den Haufen wirft? Wenn zum Beispiel die Tagesmutter krank oder eine Prüfung kurzfristig auf den späten Nachmittag verlegt wird?
Dafür gibt es die »Fluxx-Notfallbetreuung« der Landeshauptstadt Hannover, die dank der Unterstützung durch das Studentenwerk für Studierende mit Kind besonders günstige Konditionen bietet.
Studentische Eltern, die an einer Hochschule in Hannover eingeschrieben sind, können »Fluxx« unabhängig vom Wohnort in Anspruch nehmen. Und für eine Notfallbetreuungsstunde zahlen sie nur 2 statt der sonst üblichen 5 Euro.
Damit unterstützen wir studentische Eltern dabei, ihren Alltag besser zu meistern.
Mehr Infos zu »Fluxx« auf hannover.de.
Weitere Angebote an den Hochschulen
An den Hochschulen gibt es jede Menge weitere Angebote für Familien und Studierende mit Kind. Hier sind die Links:
Medizinische Hochschule Hannover
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Sozialberatung
Lodyweg 1C
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