Seit 01. November 2015 ist im Bundesmeldegesetz die Verpflichtung enthalten, das jede Mieterin bzw. jeder Mieder, der sich beim Einwohnermeldeamt an- oder abmeldet eine Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen muss, in dem der Vermieter/die Vermieterin den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wer eine solche Bescheinigung bei der Ummeldung nicht hat und auch nach der Zwei-Wochen Frist nicht nachgereicht hat, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Also lieber gleich zur Ummeldung mitbringen und weiteren Ärger vermeiden.
Wer selber einen Teil seiner Wohnung untervermietet, sollte dies unbedingt vorher mit seiner Vermieterin bzw. seinem Vermieter abklären und sich hierfür eine Erlaubnis einholen. Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat ein Auskunftsrecht gegenüber der Meldebehörde und kann dort erfragen, welche Personen in seiner Wohnung gemeldet sind. Auf diesem Wege kann sie bzw. er überprüfen, ob eine Mieterin oder ein Mieter unerlaubt eine ihre bzw. seine Wohnungen untervermietet hat.
Mehr Infos zur Vermieterbescheinigung und Auskunftspflicht, gibt’s auf unserer Seite Infos rund ums Wohnen
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema hilft unsere Sozialberatung gerne weiter.